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Bußgelder & Sanktionen nach dem HinSchG

Veröffentlicht am: 13.05.2026

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit Juli 2023, verpflichtet Unternehmen (§ 12 HinSchG) ab einer bestimmten Größe zur Einrichtung interner Meldekanäle und schützt Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Missstände hinweisen.

Doch was passiert, wenn Unternehmen diese Pflichten nicht erfüllen oder Hinweisgeber aktiv benachteiligen? Dieser Betrag gibt einen Überblick über das Sanktionssystem des HinSchG.

Bußgeldbewehrte Tatbestände im Überblick

§ 40 HinSchG enthält den zentralen Bußgeldkatalog. Ordnungswidrig handelt, wer – vereinfacht ausgedrückt – eine der folgenden Handlungen vornimmt oder unterlässt:

Verstoß

Fehlendes Meldesystem (Unternehmen ≥ 50 MA)

Rechtsgrundlage

§ 12 i.V.m. §40 HinSchG

Bußgeld

Bis zu € 20.000

Aktive Behinderung einer Meldung

§ 40 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG

Bis zu € 50.000

Verstoß gegen Vertraulichkeitspflicht

§ 40 Abs. 3 HinSchG

Bis zu € 50.000

Repressalien gegen Hinweisgebende

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG

Bis zu € 50.000

Wissentliche Falschmeldung

§ 40 Abs. 1 HinSchG

Bis zu € 20.000

Die Verfolgung obliegt dem Bundesamt für Justiz (BfJ) als zuständige Behörde.

Bußgelder gegen Hinweisgebende selbst

Das HinSchG schützt Hinweisgebende – sanktioniert aber auch Missbrauch: Wer wissentlich falsche Informationen meldet, begeht nach § 40 Abs. 1 HinSchG ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis € 20.000). Der Schutzstatus entfällt in diesem Fall.

Zivilrechtliche Haftung: Schadensersatz und Beweislastumkehr

Neben den Bußgeldern drohen erhebliche zivilrechtliche Risiken:

Schadenersatzanspruch nach § 37 HinSchG

Unternehmen, die Repressalien gegen Hinweisgebende verhängen, sind zum Ersatz des gesamten daraus entstandenen Schadens verpflichtet – materiell (z. B. entgangenes Gehalt) und immateriell (z. B. Schmerzensgeld).

Beweislastumkehr zugunsten Hinweisgebender (§ 36 Abs. 2 HinSchG)

Besonders praxisrelevant ist die gesetzliche Beweislastumkehr: Sobald eine hinweisgebende Person glaubhaft macht, dass sie nach einer Meldung eine Benachteiligung erlitten hat, muss das Unternehmen beweisen, dass dies nicht kausal mit der Meldung zusammenhängt.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Einrichtung sicherer Meldekanäle, d. h., technische und organisatorische Maßnahmen müssen die Vertraulichkeit gewährleisten, so dass die Identität Meldender nur an berechtigte Personen weitergegeben wird. Schulungen von Mitarbeitern, insbesondere HR und das Management, müssen für das Repressalienverbot sensibilisiert werden. Die Verfahrensfristen und die Dokumentationen sind unbedingt einzuhalten.

Praxishinweis: Dokumentationspflicht

  • Jede personalrechtliche Maßnahme nach einer Meldung sollte lückenlos dokumentiert und begründet werden.
  • Zeitliche Nähe zwischen Meldung und Maßnahme wird von Gerichten als Indiz für Kausalität gewertet
  • Interne Compliance-Nachweise können im Streitfall entscheidend sein.

Am einfachsten erreichen Sie dieses Ziel mit unserer digitalen Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes. Lassen Sie sich unverbindlich beraten.

Fazit

Das HinSchG schafft ein ernstzunehmendes Sanktionssystem: Bußgelder bis zu €50.000, zivilrechtliche Haftung mit Beweislastumkehr und strafrechtliche Anknüpfungspunkte machen Compliance zur Pflicht. Unternehmen, die ihre Meldekanäle noch nicht eingerichtet haben oder die Vertraulichkeitspflichten vernachlässigen, riskieren erhebliche finanzielle und reputationsbezogene Schäden.

Handeln Sie jetzt: Eine rechtskonforme Umsetzung des HinSchG schützt nicht nur Hinweisgebende, sondern auch das Unternehmen selbst.

Kelebek Hirsch, Analyst