Müssen Datenschutzhinweise die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten enthalten?
Laut der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Verantwortliche verpflichtet, die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten transparent zu informieren.
Kontaktdaten des DSB
Dies schließt Informationen zu den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB) nach Art. 13 Abs. 1 Lit. b) DSGVO ein, sofern die verantwortliche Stelle einen solchen benannt hat. Dann müssen die Kontaktdaten des DSB in den Datenschutzhinweisen aufgeführt werden, um den betroffenen Personen eine direkte Anlaufstelle zu bieten.
So können Anfragen oder Beschwerden bezüglich der Datenverarbeitung effizient bearbeitet werden. Für die Erreichbarkeit des DSB sind eine E-Mail-Adresse oder eine Geschäftsadresse ausreichend. Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht gesetzlich erforderlich.
Hinweis: Mindestens Kontaktstelle angeben
Die Nennung der Kontaktdaten erfüllt nicht nur eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) DSGVO, sondern fördert zudem noch das Vertrauen der Betroffenen. In Fällen, in denen kein DSB benannt ist, sollte dennoch eine Kontaktstelle für datenschutzrechtliche Belange angegeben werden.