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Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz 

Veröffentlicht am: 13.11.2023

Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Einrichtung interner Meldestellen Beteiligungsrechte und ist bereits zu Beginn des Prozesses einzubeziehen.

Worum geht es? 

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auftretende Verstöße und Missstände erfahren, die sie melden möchten (vgl. § 1 HinSchG). Aus diesem Grund legt das Hinweisgeberschutzgesetz einen standardisierten Schutz für Hinweisgebende fest und regelt im Zuge dessen die Art und Weise, wie eine solche Meldung ohne Repressalien für die meldende Person erfolgen soll. Wesentlicher Pfeiler ist hierbei die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle. 

Beteiligungsrechte des Betriebsrats 

Mit Inkrafttreten des HinSchG und dessen Regelungen stehen verpflichtende Unternehmen vor der Herausforderung der Umsetzung dieser Regeln sowie vor der Frage, inwieweit der Betriebsrat dabei zu beteiligen ist. 

Beteiligungsrechte des Betriebsrats umfassen alle gesetzlichen niedergelegten Rechte, die dem Betriebsrat eine Beteiligung an Entscheidungen des Arbeitgebers, welche die Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, ermöglichen. Zu diesen Rechten zählen das Recht auf Unterrichtung und Beratung, das Anhörungsrecht, das Mitbestimmungsrecht sowie das Initiativrecht. 

Mitbestimmungsrechte stellen sicher, dass der Arbeitgeber in bestimmten Angelegenheiten regelmäßig ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam entscheiden kann. Sie stellen die stärksten Beteiligungsrechte dar. 

Zustimmungsverweigerungsrechte geben dem Betriebsrat die Möglichkeit, vorgesehene Maßnahmen des Arbeitgebers durch die Verweigerung der Zustimmung zu verhindern. Sie sind gegenüber den Mitbestimmungsrechten als schwächere Beteiligungsrechte und gegenüber den Mitwirkungsrechten als stärkere Beteiligungsrechte anzusehen. 

Zu den Mitwirkungsrechten des Betriebsrates gehören unter anderem Unterrichtungsrechte, Initiativrechte und Anhörungsrechte. Sie sind im Vergleich mit den Mitbestimmungs- und den Verweigerungsrechten die schwächsten Beteiligungsrechte.  

Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Einzelnen  

Das Hinweisgeberschutzgesetz selbst enthält keine Regelungen über Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Daher können sich Beteiligungsrechte des Betriebsrats nur aus den allgemeinen Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben: 

  • 80 Abs. 2 BetrVG

In § 80 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht zugestanden. Gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über alles zu informieren, was dieser für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. 

Nach § 12 Abs. 1 HinSchG müssen Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen interne Meldestellen einrichten. Um prüfen zu können, ob der Betriebsrat an der Umsetzung dieser Pflicht Beteiligungsrechte besitzt oder aufgrund dessen zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben verpflichtet ist, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle relevanten Informationen zukommen lassen. Insofern ist der Betriebsrat bereits zu Anfang an der Umsetzung von internen Meldestellen zu beteiligen.  

  • 87 BetrVG

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BetrVG besitzt der Betriebsrat verschiedene Mitbestimmungsrechte. Dies gilt allerdings nur, soweit keine gesetzliche oder betriebliche Regelung besteht. Der Gesetzgeber schließt daher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus, wenn der Arbeitgeber eine zwingende verbindliche Regelung umsetzt und keinen Ermessensspielraum hat, unabhängig davon, ob eine Angelegenheit von § 87 Nr.1 bis 6 BetrVG betroffen ist.  

Die Einrichtung von internen Meldestellen ist gemäß Art. 12 I HinSchG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen verpflichtend, sodass diesbezüglich kein Ermessensspielraum besteht. Auch hat der Gesetzgeber hinsichtlich Einrichtung, Organisation und Arbeitsweise der internen Meldestellen in den §§ 12 ff. HinSchG gesetzliche Regelungen getroffen, die einen Ermessensspielraum ausschließen. 

Allerdings hat der Gesetzgeber die Art der einzurichtenden Meldekanäle gesetzlich offener gestaltet. So müssen gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 HinSchG interne Meldekanäle Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Die mündliche Meldung kann dabei gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 HinSchG per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung ermöglicht werden. Im Zuge dessen könnte § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Anwendung finden, der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nach Rechtsprechung genügt hierbei, unabhängig vom Willen des Arbeitgebers, bereits die Eignung der Einrichtung, die Beschäftigten automatisiert und selbständig zu überwachen. Jedoch ist das Meldesystem in der Regel nicht selbst zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt oder geeignet. Vielmehr sollen Hinweisgebende anonym Hinweise geben können. Insofern besteht hier keine bestimmungsgemäße Überwachung, weshalb kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG besteht.   

  • 99 BetrVG

Gemäß § 14 Abs.1 S.1 HinSchG bestehen für den Arbeitgeber die Möglichkeiten, neues Personal für die Aufgaben der internen Meldestellen einzustellen oder bereits Beschäftigte mit den Aufgaben zu betrauen. Wird neues Personal angestellt oder bereits Beschäftigte mit neuen Aufgaben betraut, so gilt es, den Betriebsrat zu beteiligen. Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat über Neuanstellungen oder dem Betrauen mit neuen Aufgaben zu informieren (Unterrichtungsrecht). Nach § 99 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu Neuanstellungen oder Versetzungen verweigern (Zustimmungsverweigerungsrecht) 

Insofern besitzt der Betriebsrat bei der personellen Gestaltung interner Meldestellen gewichtige Beteiligungsrechte in Form von Unterrichtungs- und Zustimmungsverweigerungsrechten.  

  • § 96, 97, 98 BetrVG

Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 HinSchG hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Personen, die mit Aufgaben der internen Meldestellen betraut sind, fachkundig sind. Hierbei kann der Arbeitgeber fachkundiges Personal einstellen oder seine Arbeitnehmer schulen. Bei Schulungen ist der Betriebsrat gemäß §§ 96 ff. BetrVG zu beteiligen. Bei innerbetrieblichen Schulungsmaßnahmen stehen dem Betriebsrat gemäß § 98 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Bei außerbetrieblichen Schulungen hat der Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht sowie Vorschlagsrecht (Initiativrecht), allerdings keine Mitbestimmungsrechte.  

Fazit 

Bei der Umsetzung der Pflicht aus § 12 Abs. 1 HinSchG, interne Meldekanäle einzurichten, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Zwar sind Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Hinweisgeberschutzgesetz selbst nicht geregelt, allerdings ergeben sich solche aus den allgemeinen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. 

So hat der Betriebsrat gemäß § 80 BetrVG ein Unterrichtungsrecht hinsichtlich der Umsetzung und der Einrichtung interner Meldestellen. 

Ebenso besitzt der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG Unterrichtungs- und Zustimmungsverweigerungsrechte, wenn neues Personal oder bereits bestehendes Personal im Zuge der Einrichtung und des Betriebs interner Meldestellen eingestellt oder versetzt werden soll.  

Auch stehen dem Betriebsrat Beteiligungsrechte gemäß §§ 96, 97, 98 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 14 Abs.1 S.1 HinSchG nachkommen will und im Zuge dessen Schulungen durchführt oder durchführen lässt. Je nachdem, ob innerbetriebliche oder außerbetriebliche Schulungen vorgenommen werden sollen, hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte oder Unterrichtungs- und Initiativrechte.

Haben Sie Fragen hinsichtlich der Einbindung des Betriebsrates bei der Einrichtung interner Meldestellen oder allgemein Fragen hinsichtlich des Hinweisgeberschutzgesetzes, dann können Sie sich gerne bei uns melden. Zudem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass weitere Blogartikel zum Thema Hinweisgeberschutzgesetz auf unserer Webseite zu finden sind.