Transparente Verantwortung: Betroffeneninformation im Hinweisgeberverfahren
Durch die neue deutsche Gesetzgebung innerhalb des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) werden seit Juli 2023 Whistleblower, die auf Verstöße und Vorfälle aufmerksam machen, deutlich besser geschützt. Das Gesetz zielt darauf ab, Transparenz zu fördern und Menschen zu ermutigen, sich gegen Fehlverhalten zu wehren, ohne Angst vor Nachteilen haben zu müssen.
Eine wichtige Komponente des Hinweisgeberschutzgesetzes ist die hinreichende Information der Betroffenen über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Organisationen verpflichtet, Personen, deren Daten sie verarbeiten, über Zwecke und Details der Datenverarbeitung zu informieren.
Vorteile und Pflichten externer Besetzung der Meldestelle
Eine vielversprechende Strategie zur Bewältigung möglicher interner Konflikte und Herausforderungen besteht darin, die Meldestelle extern zu besetzen. Dies ermöglicht die Implementierung von Haftungsprivilegien und gerichtlichen Beweisvorteilen und geht aktiv gegen potenzielle Weisungsgebundenheitskonflikte vor. Eine transparente Informationspolitik gegenüber allen Betroffenen ist dabei entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Personen umfassend über ihre Rechte informiert sind und verstehen, wie und zu welchem Zweck ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Betroffeneninformationen im Zuge des Verfahrens
Durch den Eingang einer Mitteilung bei der entsprechenden Instanz entsteht die Verpflichtung zur Bearbeitung, Aufzeichnung und Umsetzung von Folgemaßnahmen, wodurch personenbezogene Daten mehrerer Beteiligter verarbeitet werden. Dabei sind neben den Daten der meldenden Person in der Regel auch personenbezogene Daten der beschuldigten Person betroffen. Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates ermöglicht gewisse Ausnahmen von bestimmten Datenschutzrechten der betroffenen Personen, um Vertraulichkeit und Interessenkonflikte zu gewährleisten. Eine Abwägung zwischen Vertraulichkeitsschutz und datenschutzrechtlichen Informationspflichten spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Informationspflichten für verschiedene Betroffenenkategorien
Im Hinweisgeberverfahren gibt es drei Hauptkategorien von Betroffenen, für die unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Informationspflichten gelten:
- Hinweisgebende: Diese Personen müssen über die Verarbeitung ihrer Daten grundsätzlich durch die Organisation selbst oder den zuständigen externen Dritten informiert werden.
- Beschuldigte: In der Regel werden Beschuldigte nicht sofort über die Meldungen oder laufende Ermittlungen informiert. Hier überwiegt regelmäßig das Ermittlungsinteresse dem Informationsinteresse. Die Informationspflichten müssen jedoch erfüllt werden, sobald die Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt werden.
- Anderweitig genannte Personen: Hier müssen die Informations- und Ermittlungsinteressen genau abgewogen werden. Falls die Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden, sind die Personen umgehend zu informieren.
Fazit
Das Hinweisgeberverfahren zielt darauf ab, unterschiedliche Interessen in Einklang zu bringen. Betroffene, die Hinweise geben, sollen geschützt werden, während gleichzeitig die Effektivität von Untersuchungen sichergestellt wird. Beschuldigten, die durch den Hinweis verdächtigt werden, soll ebenfalls das Recht auf transparente Datenverarbeitung eingeräumt werden. Zielkonflikte zwischen Hinweisgeberschutz und Datenschutz können in der Regel gut gelöst werden.
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