Hinweisgeberschutz in Deutschland: Meldestellenpflicht für Unternehmen unter 50 Beschäftigten
Hinweisgeberschutz in Deutschland: Meldestellenpflicht für Unternehmen unter 50 Beschäftigten
Die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Deutschland hat den Schutz von Whistleblowern und die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen erheblich vorangetrieben. Während große Organisationen in der Regel verpflichtet sind, eine Meldestelle zu etablieren, gibt es bestimmte Kriterien und Umstände, unter denen auch kleinere Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen müssen. Näheres dazu regelt der § 12 des HinSchG.
Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG) haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für Meldungen eingerichtet und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können. Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten. Diese Pflicht gilt für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle bei den jeweiligen Organisationseinheiten. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.
Abweichend davon gilt die Pflicht zur Errichtung der Meldestelle unabhängig von der Zahl der Beschäftigten gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1-7 HinSchG für
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes
- Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes
- Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes
- Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
- Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
- Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Diese Ausnahmen zielen darauf ab, den Schutz von Hinweisgebern in bestimmten sensiblen und regulierten Branchen zu stärken und sicherzustellen, dass Verstöße innerhalb dieser Organisationen angemessen gemeldet werden können.
Unser Team der WS Datenschutz GmbH steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihnen bei Fragen oder benötigter Hilfe behilflich zu sein. Mittels einer eigens erstellten Meldestelle können wir so sicherstellen, dass Ihre Anliegen stets ernst genommen und umgehend bearbeitet werden. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.