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Interne Meldestelle durch externen Anbieter und wann der Betriebsrat was zu sagen hat 

Veröffentlicht am: 13.11.2023

Interne Meldestelle durch externen Anbieter und wann der Betriebsrat was zu sagen hat 

Mit der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG können auch Dritte beauftragt werden. Eine solche Beauftragung hat im Hinblick auf die Beteiligung des Betriebsrates gegenüber der selbständigen Einrichtung einige entscheidende Vorteile.  

Um was geht es? 

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz hinweisgebender natürlicher Personen. Um Hinweisgebenden die Möglichkeit zur Hinweisgabe zu eröffnen, werden Beschäftigungsgeber gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Betroffen von dieser Verpflichtung sind Beschäftigungsgeber, die mindestens 50 Beschäftigte haben (§ 12 Abs. 2 HinSchG) oder Beschäftigungsgeber, die unter einem der in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 HinSchG aufgelisteten Unternehmen zu subsumieren sind.  

Interne Meldestellen durch externen Anbieter 

Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 HinSchG nach haben Beschäftigungsgeber für interne Meldestellen bei ihnen zu sorgen. Daraus könnte geschlossen werden, dass interne Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zwingend im eigenen Betrieb eingerichtet werden müssen, mithin die Einrichtung dieser Meldestellen nicht ausgelagert werden könnte. 

Tatsächlich stellt § 12 Abs. 1 HinSchG nur klar, dass verpflichtete Beschäftigungsgeber ihre Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nicht abwälzen können. Verpflichtete sind in jedem Fall an ihrer Pflicht aus § 12 Abs. 1 HinSchG gebunden. Dies bedeutet aber nicht, dass Beschäftigungsgeber ihre Pflicht aus § 12 Abs. 1 HinSchG nicht durch einen Dritten erfüllen lassen können. Bei Auslagerung der aus § 12 Abs. 1 HinSchG folgenden Pflicht wird die Pflicht nicht an einen Dritten abgetreten, sondern lediglich durch diesen für den Verpflichteten erfüllt. Insofern können verpflichtete Beschäftigungsgeber interne Meldestellen durch Dritte einrichten lassen.   

Damit ein Dritter bei Auslagerung die gesetzlichen Aufgaben nach § 13 HinSchG für den Verpflichteten umsetzen kann, muss der nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 HinSchG Verpflichtete dem Dritten alle Befugnisse einräumen, insbesondere die Befugnis zum Ergreifen von Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.    

Interne Meldestellen und der Betriebsrat  

Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Einrichtung interner Meldestellen mehrere Beteiligungsrechte (= Mitbestimmungsrechte, Verweigerungsrechte, Unterrichtungsrechte, Initiativrechte) und ist bereits zu Beginn des Prozesses einzubeziehen. Folgende Beteiligungsrechte stehen dem Betriebsrat hierbei zu: 

 

  • Gemäß § 80 BetrVG ist der Betriebsrat bezüglich der Umsetzung und der Einrichtung interner Meldestellen zu unterrichten (Unterrichtungsrecht). 
  • Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat Unterrichtungs- und Zustimmungsverweigerungsrechte, wenn im Rahmen der Einrichtung interner Meldestellen neues Personal eingestellt oder bereits bestehendes Personal versetzt werden soll.   
  • Zudem stehen dem Betriebsrat, je nachdem ob innerbetriebliche oder außerbetriebliche Schulungen vorgenommen werden sollen, Mitbestimmungsrechte oder Unterrichtungs- und Initiativrechte gemäß §§ 96, 97, 98 BetrVG zu. 

Externer Anbieter und Betriebsrat  

Wie bereits oben beschrieben, besteht für verpflichtete Beschäftigungsgeber die Möglichkeit, einen Dritten mit der Einrichtung interner Meldestellen zu beauftragen.  

Die Beauftragung eines Dritten mit der Einrichtung interner Meldestellen hat auch ein Einfluss auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrates, die er im Rahmen der Einrichtung interner Meldestellen hat. 

Das Unterrichtungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Umsetzung und der Einrichtung interner Meldestellen gemäß § 80 BetrVG wird durch eine Auslagerung nicht betroffen. Denn zur Umsetzung der Einrichtung interner Meldestellen gehört auch die Entscheidung, einen Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der Betriebsrat ist daher über diese Entscheidung und dessen Vorgang zu unterrichten. 

Anders sieht das bei den anderen Beteiligungsrechten des Betriebsrats aus. Im Rahmen von Neuanstellungen und Versetzungen im Zuge der Einrichtung interner Meldestellen besitzt der Betriebsart gemäß § 99 BetrVG Unterrichtungs- und Zustimmungsverweigerungsrechte. Wird allerdings die Aufgabe der Einrichtung interner Meldestellen an einen Dritten ausgelagert, so muss der Arbeitgeber kein eigenes Personal neu anstellen oder bereits bestehendes versetzen. Damit erübrigt sich beispielsweise auch die Einstellung eines Ombudsmanns, der oft als „Vertrauensperson“ bezeichnet wird und grundsätzlich als unabhängige und neutrale Anlaufstelle für Hinweisgebende dient.  

Das Gleiche gilt für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die jener bei inner- und außerbetrieblichen Schulungen hat. Auch hier entfallen die Rechte nach den §§ 96, 97, 98 BetrVG, dadurch dass der verpflichtete Beschäftigungsgeber die Aufgabe ausgelagert hat und infolgedessen keine Schulungen des eigenen Personals vornehmen muss.  

Fazit 

Nach § 12 Abs. 1 HinSchG verpflichtete Beschäftigungsgeber können Dritte mit der Einrichtung interner Meldestellen beauftragen. Dies hat den Vorteil, dass Verpflichtete kein eigenes Personal einsetzen müssen.  

Betraut der Verpflichtete kein eigenes Personal mit den Aufgaben der Einrichtung interner Meldestellen, so entstehen viele Beteiligungsrechte des Betriebsrates erst gar nicht. Denn die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beziehen sich nur auf Entscheidungen des Arbeitgebers, welche die Arbeitnehmer des Betriebes betreffen. Durch die Auslagerung ist aber nur fremdes, nicht eigenes Personal betroffen. Aus diesem Grund besitzt der Betriebsrat keine Unterrichtungs- und Zustimmungsverweigerungsrechte gemäß Art. 99 BetrVG oder Beteiligungsrechte nach den §§ 96, 97, 98 BetrVG. Einzig das Recht auf Unterrichtung gemäß § 80 BetrVG besteht, wonach der Betriebsrat über diese Entscheidung der Auslagerung zu unterrichten ist.  

Durch die Auslagerung der Einrichtung interner Meldestellen entstehen also einige Vorteile gerade im Hinblick auf die Beteiligung des Betriebsrats, die zweifelslos wichtig ist, sich mitunter aber auch als schwierig erweisen kann. Falls Sie daher Interesse an einer Auslagerung Ihrer internen Meldestelle haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Wir können Ihre Meldestelle einrichten und übernehmen für Sie darüber hinaus alles Weitere, was Sie im Hinweisgeberschutz beachten müssen.