Muss eine Meldestelle nach dem HinSchG einen Telefonkontakt angeben?
Muss eine Meldestelle nach dem HinSchG einen Telefonkontakt angeben?
Interne und externe Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) müssen hinweisgebende Meldungen in bestimmter Form ermöglichen. Darüber hinaus haben externe Meldestellen zu Informationszwecken einen Telefonkontakt anzugeben.
Was sind Meldestellen nach HinSchG?
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist die Einrichtung sicherer Kanäle, um die Meldung von Missständen zu ermöglichen und zu sichern. Daher regelt das Hinweisgeberschutz die Einrichtung von Meldestellen. Diese Meldestellen betreiben die einzurichtenden Meldekanäle, führen das Verfahren nach Eingang einer Meldung durch und ergreifen Folgemaßnahmen.
Wer muss Meldestellen nach HinSchG einrichten?
Ein Beschäftigungsgeber, der mindestens 50 Beschäftigte hat, muss eine interne Meldestelle einrichten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Hat ein Beschäftigungsgeber also weniger als 50 Beschäftigte, so trifft diesen nicht die Verpflichtung, eine interne Meldestelle einzurichten. Dies gilt sowohl für private als auch für öffentliche Beschäftigungsgeber. Zudem listet § 12 Abs. 3 Nr. 1 – 7 HinSchG abweichend von § 12 Abs. 2 HinSchG, demnach unabhängig von der Beschäftigtenzahl, auf, in welchen Fällen Beschäftigungsgeber ebenfalls die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen trifft.
Daneben gibt es auch externe Meldestellen des Bundes (§ 19 HinSchG) und der Länder (§ 20 HinSchG).
Überdies haben Beschäftigungsgeber die Möglichkeit, einen externen Dritten als interne Meldestelle zu beauftragen. Dies entbindet die Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht nach § 12 HinSchG. In diesem Fall wird lediglich ein Dritter mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut. Die Aufgaben einer internen Meldestelle werden also ausgelagert. Hierzu muss der nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 HinSchG Verpflichtete dem Dritten alle Befugnisse einräumen, damit dieser die gesetzlichen Aufgaben nach § 13 HinSchG umsetzen kann, insbesondere die Befugnis zum Ergreifen von Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
Form der Entgegennahme von Meldungen
In welcher Form Meldestellen Hinweisgebenden die Möglichkeit zur Einreichung einer Meldung geben müssen, ist gesetzlich geregelt.
Interne Meldestellen:
Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 HinSchG müssen interne Meldestellen Meldungen in schriftlicher und in mündlicher Form ermöglichen. Nach Satz zwei von § 16 Abs. 3 HinSchG müssen mündliche Meldungen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Daraus ist zu lesen, dass interne Meldestellen nicht zwingend einen Telefonkontakt für Hinweisgebende bereitstellen müssen. Dies gilt aber nur, wenn Hinweisgebenden mündliche Meldungen in einer anderen Art der Sprachübermittlung ermöglicht werden. Was unter einer anderen Art der Sprachübermittlung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht ausgeführt. Denkbar ist aber eine Sprachübermittlung in Form einer softwaregestützen Aufzeichnung.
Externe Meldestellen:
Für externe Meldestellen regelt § 27 Abs. 3 S. 1 HinSchG, dass externe Meldestellen die Möglichkeit von Meldungen in mündlicher Form garantieren müssen. Gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 HinSchG müssen mündliche Meldungen wiederum per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung ermöglicht werden. Auch bei externen Meldekanälen herrscht also eine Entweder-Oder-Regelung. Entweder muss den Hinweisgebenden die Möglichkeit von Meldungen per Telefon oder die Möglichkeit mittels anderer Art der Sprachübermittlung ermöglicht werden.
Allerdings regelt § 24 Abs. 3 Nr. 6 HinschG, dass externe Meldestellen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt ihres Internetauftritts ihre Erreichbarkeiten, unter anderem die Telefonnummer, veröffentlichen müssen. Daraus könnte also geschlossen werden, dass externe Meldestellen durch zwingende Angabe der Telefonnummer immer eine Möglichkeit einer Meldung per Telefon geben müssten. Allerdings bezieht sich diese Pflicht nicht auf das Verfahren einer Meldung. Vielmehr dient die Pflicht aus § 24 Abs. 3 Nr. 6 HinSchG Informations- und Beratungszwecken vor einem Meldeverfahren. Wie die Meldekanäle auszusehen haben und mithin in welcher Form Meldungen zu ermöglichen sind, richtet sich nach § 27 HinSchG, auf den § 24 Abs.1 HinSchG verweist.
Fazit
Interne wie externe Meldekanäle müssen Hinweisgebenden die Möglichkeit eröffnen, Hinweise in mündlicher Form abgeben zu können. Hierzu können Meldestellen Meldungen per Telefon und Meldungen mittels anderer Art der Sprachübermittlung ermöglichen. Beide Varianten müssen nicht umgesetzt werden. Die Bereitstellung einer der beiden Formen ist aber zwingend.
Darüber hinaus müssen externe Kanäle unabhängig des Meldeverfahrens nach § 24 Abs. 3 Nr. 6 HinSchG einen Telefonkontakt angeben, damit sich potenzielle Hinweisgebende über Meldeverfahren und deren Ablauf informieren können. Eine entsprechende Pflicht für interne Meldestellen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Bei Fragen, ob Sie zur Einrichtung von Meldestellen verpflichten sind, welche Form von Meldungen Sie ermöglichen müssen oder anderen Fragen hinsichtlich des Hinweisgeberschutzes, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.