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Unterscheidung zwischen „interner Meldestelle“ und „externer Meldestelle“

Veröffentlicht am: 13.11.2023

Unterscheidung zwischen „interner Meldestelle“ und „externer Meldestelle“  

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt sowohl die Einrichtung interner als auch die Einrichtung externer Meldestellen. Hinweisgebende Personen können sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG aussuchen, ob sie eine interne oder externe Meldestelle in Anspruch nehmen (Wahlrecht). 

Aber worin liegt der Unterschied zwischen interner und externer Meldestelle?   

Um was geht es? 

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Ziel ist der Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses von Missständen oder Straftaten erfahren, die sie gerne melden würden. Zu diesem Zweck regelt das Hinweisgeberschutzgesetz die Einrichtung von Meldestellen, die anonyme Meldungen ermöglichen sollen. 

Gesetzlich vorgeschrieben werden sowohl die Einrichtung interner als auch die Einrichtung externer Meldestellen.  

Interne Meldestelle 

Die Einrichtung interner Meldestellen betreffen Beschäftigungsgeber und Unternehmen, unabhängig davon, ob diese dem privaten oder dem öffentlichen Sektor angehören. 

Gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG müssen Beschäftigungsgeber und Unternehmen, die mindestens 50 Beschäftigte haben, eine interne Meldestelle einrichten. Diese Pflicht trifft auch Beschäftigungsgeber, die unter den in § 12 Abs. 3 Nr. 1-7 HinSchG genannten Unternehmen zu subsumieren sind. Darunter fallen:  

  • Nr. 1: Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,  
  • Nr. 2: Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,  
  • Nr. 3: Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,  
  • Nr. 4: Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,  
  • Nr. 5: Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,  
  • Nr. 6: Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs   
  • Nr. 7: Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 

Die Aufgabe interner Meldestellen bestehen darin, Meldekanäle nach § 16 HinSchG zu betreiben, das Verfahren nach § 17 HinSchG durchzuführen und Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG zu ergreifen. 

Interne Meldestelle durch externe Dienstleister 

Mit der Einrichtung einer internen Meldestelle kann auch ein externer Dritter beauftragt werden. In diesem Fall handelt es sich weiterhin um eine interne und nicht um eine externe Meldestelle. Die Pflicht zur Einrichtung obliegt weiterhin dem verpflichteten Beschäftigungsgeber und kann nicht auf einen Dritten abgewälzt werden. Der Dritte übernimmt in diesem Fall die Einrichtung einer internen Meldestelle für den verpflichteten Beschäftigungsgeber, eine Pflichtübernahme erfolgt hingegen nicht. 

Externe Meldestelle  

Die Einrichtung externer Meldestellen betreffen nicht Unternehmen, sondern den Bund und die Länder. Das Hinweisgeberschutzgesetz bestimmt die Behörden, bei denen der Bund externe Meldestellen errichten muss. Der Gesetzgeber hat den Bund in folgenden Fällen zur Errichtung externer Meldestellen verpflichtet: 

  • § 19 HinSchG: Pflicht zur Einrichtung externer Meldestelle beim Bundesamt für Justiz 
  • § 21 HinSchG: Pflicht zur Einrichtung externer Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen 
  • § 22 HinSchG: Pflicht zur Einrichtung externer Meldestelle beim Bundeskartellamt 

Des Weiteren besteht gemäß § 20 HinSchG für die Bundesländer die Möglichkeit, eine eigene externe Meldestelle für Meldungen einzurichten, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen. 

Die Aufgaben der externen Meldestellen liegen gemäß § 24 Abs. 1 HinSchG darin, nach § 27 HinSchG interne Meldekanäle zu errichten und zu betreiben, die Stichhaltigkeit einer Meldung zu überprüfen und das Verfahren nach § 28 HinSchG durchzuführen. Zudem können externe Meldestellen Folgemaßnahmen nach § 29 HinSchG ergreifen.  

Unterschied 

Interne und externe Meldestellen unterscheiden sich in ihren Aufgaben und Tätigkeiten nicht wesentlich voneinander. Sowohl interne als auch externe Meldestellen müssen Meldekanäle einrichten, Meldeverfahren durchführen und prüfen sowie Folgemaßnahmen treffen.  

Wesentlicher Unterschied besteht in den Adressaten der jeweiligen Pflicht, eine interne oder externe Meldestelle einzurichten. Interne Meldestellen müssen von privaten sowie von öffentlichen Beschäftigungsgebern und Unternehmen eingerichtet werden. Externe Meldestellen werden hingegen bei bestimmten Behörden des Bundes und der Länder eingerichtet.   

Des Weiteren sind interne Meldestellen der verpflichteten Beschäftigungsgeber nur für die Meldungen ihrer eigenen Beschäftigten zuständig. Meldungen von externen Beschäftigten werden hingegen nicht bearbeitet. 

Anders sieht das bei externen Meldestellen aus. Wie sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG folgern lässt, können hinweisgebende Personen eine Meldung auch an externe Meldestellen abgeben. Soweit also eine Meldung die Materie Finanzdienstleistungen oder Kartellrecht betrifft, kann die hinweisgebende Person sich an die externen Meldestellen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen oder des Bundeskartellamts wenden. Sind andere Materien betroffen, kann sich die hinweisgebende Person neben der internen Meldestelle ihres Arbeitgebers auch an die externe Meldestelle des Bundesamts für Justiz wenden (§ 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG i.V.m. § 19 Abs. 4 HinSchG).  

Fazit 

Wer zur Einrichtung einer internen Meldestelle und wer zur Einrichtung einer externen Meldestelle verpflichtet ist, ist gesetzlich mit dem Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. Während interne Meldestellen von privaten und öffentlichen Beschäftigungsgebern und Unternehmen zu errichten sind, werden externe Stellen von Bund und Ländern errichtet. Insofern unterscheiden sich interne und externe Meldestellen in den Stellen, die diese errichten. Ansonsten gleichen sich interne und externe Meldestellen aber in den wesentlichen Punkten des Hinweisgeberschutzes, wie beispielsweise der Pflicht zur Einrichtung von Meldekanälen. 

Hinweisgebende Personen steht ein Wahlrecht zu, ob Sie eine interne oder eine externe Meldestelle kontaktieren möchten, vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG.  Das Gesetz legt in § 7 Abs. 2 S. 1 HinSchG nahe, sich vorzugsweise an die interne Meldestelle zu richten, sofern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind. Externe Meldestellen sollen nur verständigt werden, wenn intern keine Abhilfe erfolgte. 

Darüber hinaus ist die Zuordnung von internen Meldestellen, die durch externe Dienstleister errichten werden, wichtig. Da keine Pflichtübernahme stattfindet, sondern lediglich eine Auslagerung der Errichtung erfolgt, handelt es sich weiterhin um interne Meldestellen, auch wenn diese nicht durch das verpflichtete Unternehmen selbst errichtet wird. 

Haben Sie Fragen hinsichtlich der Differenzen zwischen internen und externen Meldestellen oder beabsichtigen Sie, eine interne Meldestelle durch einen externen Dienstleister zu errichten, können Sie uns gerne kontaktieren.