Die Offenlegung von Informationen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz, welches am 02.07.2023 in Kraft trat, regelt den Schutz natürlicher Personen, die Hinweise über Verstöße, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangen, geben möchten. Kernpunkt ist somit die Weitergabe von Informationen, die in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen kann. So unterscheidet das Hinweisgeberschutzgesetz zwischen Meldungen und Offenlegungen von Informationen.
Neben § 2 HinSchG gilt es im Rahmen der Offenlegung von Informationen, die Voraussetzungen von § 32 HinSchG zu beachten, da nicht jede Offenlegung durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt wird.
Offenlegung – § 3 Abs. 5 HinSchG
Gemäß § 3 Abs. 5 HinSchG bezeichnet Offenlegung das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit.
Information im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes meint die Kenntnisnahme der hinweisgebenden Person von Verstößen oder begründeten Verdachtsmomenten über Verstöße beim eigenen Beschäftigungsgeber oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand (vgl. § 3 Abs. 3 HinSchG).
Hat die hinweisgebende Person zunächst Kenntnis über Verstöße oder Verdachtsmomente bezüglich dieser erlangt, liegt eine Information vor, die durch Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt wird.
Differenzierung zwischen Offenlegung und Meldung
Meldungen sind gemäß § 3 Abs. 4 HinSchG Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24).
Der Unterschied zur Offenlegung besteht somit darin, dass nach Erlangung einer Information diese nicht an einer internen oder externen Meldestelle mitgeteilt, sondern der Öffentlichkeit gegenüber zugänglich gemacht wird. Insofern unterscheiden sich Meldungen und Offenlegungen in ihrem Adressatenkreis.
Sachlicher Anwendungsbereich – § 2 HinSchG
Nicht jede Offenlegung von Informationen fällt unter den Schutz des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat mit § 2 HinSchG den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes sowohl bezüglich Meldungen als auch bezüglich Offenlegungen minutiös festgelegt.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HinschG fallen Meldungen beziehungsweise Offenlegungen über Verstöße gegen Strafvorschriften unter den sachlichen Anwendungsbereich.
Des Weiteren sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, vom Gesetz umfasst.
Zudem fallen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 alle Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden, unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Umfasst sind beispielsweise folgende Bereiche:
- Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche,
- Vorgaben zur Produktsicherheit,
- Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,
- Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
- Regelungen des Verbraucherschutzes,
- Regelungen des Datenschutzes,
- Sicherheit in der Informationstechnik,
- Vergaberecht,
- Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften.
Informationen über Verstöße fallen einschränkend aber nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, beziehen (vgl. § 3 Abs. 3 HinSchG).
Die Offenlegung von Informationen – § 32 HinSchG
Hinweisgebende Personen erfahren nicht bei jeder Offenlegung von Informationen den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes. Neben dem sachlichen Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG) gilt es bei der Offenlegung von Informationen auch den § 32 HinSchG zu beachten, der regelt, wann hinweisgebende Personen unter dem Schutz des Gesetzes stehen, wenn sie Informationen offenlegen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 fällt die Person, die Informationen offenlegt, unter den Schutz des Gesetzes, wenn sie zuvor eine Meldung an eine externe Meldestelle getätigt hat und
- entweder die externe Meldestelle hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 28 Abs. 4 HinschG (3 und bei umfangreichen Bearbeitungen 6 Monate) keine geeigneten Folgemaßnahmen nach § 29 HinSchG ergriffen, oder
- sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten hat.
Ansonsten fällt die Person, die Informationen offenlegt, auch ohne vorherige Meldung bei einer externen Meldestelle unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes, wenn gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG einer der folgenden Fälle vorliegt:
- die hinweisgebende Person hatte hinreichenden Grund zu der Annahme, dass der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, oder
- die hinweisgebende Person hatte hinreichenden Grund zu der Annahme, dass Repressalien im Falle einer externen Meldung drohen, oder
- die hinweisgebende Person hatte hinreichenden Grund zu der Annahme, dass Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 einleiten wird.
Fazit
Das Hinweisgeberschutzgesetz unterscheidet zwischen Meldungen und Offenlegungen. Der Unterschied liegt dabei im Adressatenkreis. Während die Adressaten von Meldungen die Meldestellen bilden, ist Adressat von Offenlegungen die Öffentlichkeit.
Neben § 2 HinSchG, der sowohl Meldungen als auch Offenlegungen sachlich eingrenzt, muss im Rahmen der Offenlegung von Informationen auch § 32 HinSchG beachtet werden. Erst wenn die Offenlegung vom sachlichen Schutzbereich des § 2 HinSchG erfasst ist und kumulativ die Voraussetzungen des § 32 HinSchG vorliegen, erfährt eine Person bei Offenlegung von Informationen den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 muss die hinweisgebende Person vor Offenlegung eine Meldung an eine externe Meldestelle getätigt haben. Erst wenn diese externe Meldestelle entweder keine Folgemaßnahmen getroffen, oder keine Informationen über das Ergreifen von Folgemaßnahmen gegeben hat, kann die hinweisgebende Person unter dem Schutz des Gesetzes Informationen offenlegen.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG kann die hinweisgebende Person unter dem Schutz des Gesetzes auch ohne vorherige Meldung an eine externe Meldestelle Informationen offenlegen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass durch den Verstoß eine Gefahr des öffentlichen Interesses droht, Repressalien im Falle einer Meldung bei einer externen Meldestelle drohen oder Beweismittelunterdrückung, Absprachen oder geringe Aussichten, dass die externe Meldestelle Folgemaßnahmen einleiten wird, drohen beziehungsweise bestehen.
Soweit Fragen hinsichtlich der Offenlegung von Informationen oder andere Fragen hinsichtlich des Hinweisgeberschutzgesetzes bestehen, können Sie uns gerne kontaktieren.